Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 12.11.2019 - 6 U 222/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,60436
OLG Stuttgart, 12.11.2019 - 6 U 222/18 (https://dejure.org/2019,60436)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.11.2019 - 6 U 222/18 (https://dejure.org/2019,60436)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. November 2019 - 6 U 222/18 (https://dejure.org/2019,60436)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,60436) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 126 Abs 1 BGB, § 355 Abs 1 S 1 BGB, § 356b Abs 1 BGB, § 492 Abs 2 BGB, Art 247 § 6 Abs 1 Nr 6 BGBEG
    Widerrufsfristbeginn und ordnungsgemäße Widerrufsinformationen

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Kaufs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.11.2019 - 6 U 222/18
    Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert (Trennungsprinzip, vgl. etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 358 Rn. 19), sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 52, juris).

    Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten "im Falle des Absatzes 1" ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrages und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB (vgl. ausführlich wiederum Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 53 ff., juris, auch zur Wirkung der Vollharmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie und der dem hiesigen Verständnis entsprechenden Fassung des gesetzlichen Belehrungsmusters).

    Irgendein Irreführungspotential ist insoweit nicht erkennbar, der Verbraucher wird vielmehr klar und verständlich informiert (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 56 ff.; dort auch zum umgekehrten Fall, dass der Tageszins mit 0, 00 Euro angegeben ist).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten, erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris).

    Es sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines - wie hier - befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).

    Denn auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.11.2019 - 6 U 222/18
    Insbesondere gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für in dieser Weise beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, ohne dass ein expliziter Hinweis im Vertragsformular auf den Standort der Informationen erforderlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25 ff, Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66, juris).

    Nach dem hier maßgeblichen Rechtsstand müssen die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht nicht in einer geschlossenen Widerrufsinformation, sondern können insgesamt "im Vertrag" und damit - wie bereits ausgeführt - auch in AGB enthalten sein (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25, juris).

    Vorliegend wird jedoch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 - Rn. 27, juris), aus der Zusammenschau der in der Widerrufsinformation gegebenen Hinweise und der Formulierung in Ziffer IX. 5 der Darlehensbedingungen ohne Weiteres deutlich, dass der Beklagten nach Widerruf von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den vereinbarten Sollzins in Höhe des in der Widerrufsinformation genannten Tageszinses zustehen würde - das ergibt sich aus der Widerrufsinformation -, dass die Beklagte diesen Anspruch jedoch nicht geltend machen werde - das ergibt sich aus Ziffer XY der Darlehensbedingungen -, er daher im Ergebnis keinen Zins zu zahlen habe.

    Diese in Deutschland für Bankkredite übliche Methode ist zulässig, da Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB für die Umrechnung von Jahres- in Tageszinsen keine Vorgaben macht (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 23, juris).

  • OLG Stuttgart, 04.06.2019 - 6 U 137/18

    Verbraucherdarlehen: Bezugnahme auf Gesetz in der Widerrufsinformation;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.11.2019 - 6 U 222/18
    Insbesondere gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für in dieser Weise beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, ohne dass ein expliziter Hinweis im Vertragsformular auf den Standort der Informationen erforderlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25 ff, Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66, juris).

    Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Einheit der Urkunde aus einer fortlaufenden Paginierung ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 51 ff.).

    Davon abgesehen ist ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer YY enthalten; die ausdrückliche Nennung der einschlägigen Norm wäre, hielte man einen Hinweis überhaupt für erforderlich, nicht notwendig, auch könnte diese Angabe ggf. in den allgemeinen Darlehensbedingungen gemacht werden, ohne dass ein expliziter Hinweis hierauf im Vertragstext erforderlich wäre (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66, juris).

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich lediglich um einen zukünftig entstehenden Schaden handelt, bei dem bei Vertragsschluss noch nicht einmal feststeht, ob und gegebenenfalls wann er überhaupt eintritt (vgl. schon Senat, Urteil vom 04.06.2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35-37, juris).

  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 6 U 210/18

    Ordnungsgemäße Widerrufsinformation bei Verweis auf Darlehensbedingungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.11.2019 - 6 U 222/18
    Insbesondere gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für in dieser Weise beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, ohne dass ein expliziter Hinweis im Vertragsformular auf den Standort der Informationen erforderlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25 ff, Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66, juris).

    Zweifel an der Zugehörigkeit der Seiten 2 bis 12 zum Vertrag und daran, dass sich die auf Seite 1 geleisteten Unterschriften auch darauf bezogen, konnten sich bei dieser Sachlage nicht ergeben (vgl. schon Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 40 ff., juris).

    Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben würde aber dazu führen, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 -, Rn. 22; Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 54 - 55, juris).

    Davon abgesehen ist ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer YY enthalten; die ausdrückliche Nennung der einschlägigen Norm wäre, hielte man einen Hinweis überhaupt für erforderlich, nicht notwendig, auch könnte diese Angabe ggf. in den allgemeinen Darlehensbedingungen gemacht werden, ohne dass ein expliziter Hinweis hierauf im Vertragstext erforderlich wäre (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66, juris).

  • OLG Stuttgart, 04.02.2019 - 6 U 88/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine ordnungsgemäße

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.11.2019 - 6 U 222/18
    Deshalb kann Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass über die im Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB enthaltenen Angaben hinaus weitere Informationen erforderlich wären, denn auch dies würde bedeuten, dass der Gesetzgeber ein Muster schaffen wollte und auch geschaffen hat, das seinen eigenen Anforderungen nicht genügt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2019 - 6 U 88/18 -, Rn. 13, juris).

    Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2019 - 6 U 88/18 -, Rn. 18 - 20, juris).

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.11.2019 - 6 U 222/18
    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5.11.2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.
  • BGH, 17.04.2018 - XI ZR 446/16

    Auskunftsanspruch des Darlehensnehmers über die von der Bank konkret gezogenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.11.2019 - 6 U 222/18
    Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris).
  • OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 225/18

    Widerrufsrecht des Darlehensnehmers beim Verbraucherdarlehensvertrag: Lauf der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.11.2019 - 6 U 222/18
    Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, Rn. 44, juris).
  • OLG Stuttgart, 18.09.2018 - 6 U 29/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.11.2019 - 6 U 222/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten, erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris).
  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.11.2019 - 6 U 222/18
    Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben würde aber dazu führen, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 -, Rn. 22; Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 54 - 55, juris).
  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17

    Vorliegen eines Vertragsschlusses "unter ausschließlicher Verwendung von

  • BGH, 18.06.2013 - X ZR 103/11

    Anforderungen an die Zuerkennung des Miterfinderstatus i.R. eines internationalen

  • OLG Stuttgart, 04.02.2021 - 6 U 630/20

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerrufsrecht des Darlehensnehmers; Überprüfung der

    Auch der Bezifferung weiterer, künftig nur möglicherweise und ggf. in noch unbekannter Höhe entstehender Verzugskosten bedurfte es insoweit nicht (vgl. bereits Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 37, juris; Senat, Urteil vom 12. November 2019 - 6 U 222/18 [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 44/20 -, juris).

    Die Nennung weiterer Behörden, denen im Rahmen der Bankenaufsicht andere Aufgaben übertragen sind, wie etwa der EZB oder der Deutschen Bundesbank ist nicht erforderlich, entwertet die durch vorrangige Nennung der BaFin zutreffende Information aber auch nicht (etwa Senat, Urteil vom 12. November 2019 - 6 U 222/18 [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 44/20 -, juris]).

  • OLG Stuttgart, 20.01.2021 - 6 U 624/20

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerrufsrecht des Darlehensnehmers; Überprüfung der

    Auch der Bezifferung weiterer, künftig nur möglicherweise und ggf. in bei Vertragsschluss noch unbekannter Höhe entstehender Verzugskosten bedurfte es insoweit nicht (vgl. bereits Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 37, juris; Senat, Urteil vom 12. November 2019 - 6 U 222/18 [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 44/20 -, juris).

    Die Nennung weiterer Behörden, denen im Rahmen der Bankenaufsicht andere Aufgaben übertragen sind, wie etwa der EZB oder der Deutschen Bundesbank ist nicht erforderlich, entwertet die durch vorrangige Nennung der BaFin zutreffende Information aber auch nicht (etwa Senat, Urteil vom 12. November 2019 - 6 U 222/18 [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 44/20 -, juris]).

  • OLG Stuttgart, 04.01.2021 - 6 U 328/19

    Verbraucherkreditvertrag zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs im Altfall:

    Die Nennung weiterer Behörden, denen im Rahmen der Bankenaufsicht andere Aufgaben übertragen sind, wie etwa der EZB oder der Deutschen Bundesbank ist nicht erforderlich, entwertet die durch vorrangige Nennung der BaFin zutreffende Information aber auch nicht (etwa Senat, Urteil vom 12. November 2019 - 6 U 222/18 [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 44/20 -, juris]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht